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Barrierefreiheit ist Pflicht: Was das BFSG von Ihrer Website verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt den European Accessibility Act um und betrifft vor allem Online-Shops und digitale Dienstleistungen für Verbraucher. Hier erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und was konkret zu tun ist.

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  • Prüfung nach WCAG 2.1 AA
  • Umsetzung im Code, ohne Overlay-Tools
  • Barrierefreiheitserklärung inklusive
  • Kostenfreie Erstberatung

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Wählen Sie eine Sicht und schalten Sie dann auf „barrierefrei“. So sehen Sie sofort, was die Umsetzung für echte Menschen bedeutet.

Wer betroffen ist

Das Gesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Stichtag für Verbraucher angeboten werden. Für Webseiten ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr entscheidend: alles, was Verbraucher online abschließen können.

  • Online-Shops, die an Privatkunden verkaufen.
  • Buchungs-, Termin- und Bestellstrecken auf Websites und in Apps.
  • Online-Banking, Zahlungsdienste und Verbraucherkredite.
  • Personenbeförderung, etwa Ticketkauf und Fahrplanauskunft.
  • E-Books und Telekommunikationsdienste.

Reine B2B-Angebote

Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmen, fällt es in der Regel nicht unter das BFSG. Gemischte Angebote für Privat- und Geschäftskunden sind dagegen betroffen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Vorsicht bei der Selbsteinschätzung

Beide Schwellen beziehen sich auf das gesamte Unternehmen. Wer knapp darüber liegt oder wächst, sollte früh planen, denn die Umsetzung braucht Zeit.

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Was konkret verlangt wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die sich für Websites an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA orientiert. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

  • Alle Funktionen sind mit der Tastatur erreichbar, inklusive Warenkorb und Checkout.
  • Bilder und Bedienelemente haben aussagekräftige Textalternativen.
  • Texte haben ausreichend Kontrast und lassen sich vergrößern, ohne dass etwas abgeschnitten wird.
  • Formulare haben sichtbare Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen.
  • Screenreader können Struktur, Überschriften und Navigation korrekt auslesen.
  • Eine Barrierefreiheitserklärung beschreibt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Nachbesserungen anordnen und bei schweren Verstößen den Vertrieb untersagen. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.

Hinzu kommt ein oft unterschätztes Risiko: Verbände können Verstöße geltend machen, und Mitbewerber können abmahnen.

So gehen Sie vor

  • Prüfen, ob Ihr Angebot Verbraucher anspricht und unter das BFSG fällt.
  • Bestandsaufnahme mit automatischen Tests und einer Prüfung von Hand.
  • Kritische Wege zuerst beheben: Navigation, Formulare, Checkout.
  • Barrierefreiheitserklärung erstellen und auf der Website veröffentlichen.
  • Neue Inhalte und Updates künftig mitprüfen, damit es dauerhaft barrierefrei bleibt.

Overlay-Tools reichen nicht

Werkzeuge, die per Skript eine Barrierefreiheits-Leiste einblenden, beheben die Ursachen im Code nicht. Sie ersetzen keine echte Umsetzung.

Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Wir übernehmen die technische Prüfung und Umsetzung.

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